Allgemeine Versteigerungsbedingungen – Aufgeld
Jeder Bieter, der an einer Versteigerung von Autoauktionen Bayern teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer führt Sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch. Die Versteigerung führt zu einem Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Einlieferer. Das Versteigerungsgut ist nach Einlieferern gekennzeichnet.
2. Durch Beschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer übernimmt in eigener Person keine Haftung für Fahrzeugbeschreibungen, Bilder und dazugehörige schriftliche Erläuterungen sowie für die Werthaltigkeit oder Mangelfreiheit des Versteigerungsgutes. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und der Sachmangelhaftung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot beträgt 10,00 € bei einem Aufrufpreis unter 50,00 €, 50,00 €, wenn dieser über 50,00 € liegt, und 100,- €, wenn dieser über 2.000,00 € liegt. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Gebotsabgabe an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden – wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt – vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 €. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn der Versteigerer den Bieter zum Aufruf nicht erreicht. Der Versteigerer behält sich vor, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Zahlung und Abnahme des ersteigerten Gegenstandes verpflichtet. Die Verpflichtung ist sofort mit dem Zuschlag fällig und bis zum Schluss der Versteigerung zu erfüllen. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 11 % des Gebotes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zuschlägen bis 1.500,00 € beträgt die Provision pauschal 150,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, Bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
9. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
10. Für Gegenstände, die auf dem Betriebsgelände von Autoauktionen-Bayern versteigert wurden, kann mit dem Versteigerer eine Frist zur Abholung vereinbart werden. Nach dem Verstreichen dieser Frist erfolgt die Einlagerung bei einem Lagerhalter oder Versendung an den Erwerber, jeweils auf Kosten und Gefahr des Erwerbers.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Rosenheim.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.